Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Ortsplanung

15. November 2024

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 15. Oktober 2024 mit Beschluss Nr.798/2024 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 16. März 2023 beschlossene Gesamtrevision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt:

Auflageakten:
-    Baugesetz
-    Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2’000 und 1:10’000:
a)    Die Gemeinde wird angewiesen, für die Einzonung der Grundstücke Nrn. 836, 893 und 899 gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses Nr.798/2024 die entsprechende Mehrwertabgabe (Abgabe 30% des Mehrwerts) auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
b)    Entsprechend dem Ausgang der Planungsbeschwerde PB 49/23 wird die auf der Parzelle Nr. 757 festgelegte Bauverpflichtung aufgehoben.
c)    Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Baugestaltungslinie auf den äussersten 140 m des östlichen Bereichs der Gewerbezone «Spanplattenwerk» wird sistiert, bis der definitive Raumbedarf für die Strassen- und Bahnführungen in Form des generellen Projekts des Nationalstrassenvorhabens bekannt ist.
d)    Die Genehmigung der Gewerbezone «Spanplattenwerk» und des Baufelds A entlang der zukünftigen kantonalen Verbindungsstrasse erfolgt bezüglich der letzten 140 m im östlich gelegenen Bereich (Parzelle Nr. 13) unter der Auflage, dass vor Erteilung einer Baubewilligung für ein allfälliges Bauprojekt auf dieser Fläche eine Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung, der Rhätischen Bahn und dem Tiefbauamt Graubänden stattgefunden hat.
e)    Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Industriezone auf der Parzelle Nr. 79 wird sistiert, bis abschliessende Klarheit über das Gesamtprojekt «Fideris – Küblis, neue Linienführung» herrscht.
f)    Die Gemeinde wird angewiesen, den im kantonalen Richtplan festgelegten Wildtierkorridor GR35 bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Zonenplan zu sichern.
g)    Die Gemeinde wird angewiesen, für die Materialentnahme aus dem Arieschbach die nutzungsplanerischen Voraussetzungen vor Ablauf der Konzession zu schaffen (spätestens Ende 2029).
h)    Die Gemeinde wird angewiesen, die Schutzzonenausscheidungen für die Quellen Ramaidels, das Berggasthaus Fideriser Heuberge, das Ski- und Berghaus Arflina (3861-B) und allenfalls die Quelle Lenaloch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit vorzunehmen.
i)    Die Gemeinde wird ersucht, das auf der Parzelle Nr. 837 gelegene Wohnhaus mit Schopf (Assek. Nrn. 101 und 101-A) bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Generellen Gestaltungsplan als «Geschützte Baute» festzulegen oder den Verzicht plausibel darzulegen.
-    Genereller Erschliessungsplan 1: 2’000 und Genereller Erschliessungsplan
1: 10’000

a)    Die Festlegung «Fuss- und Wanderwege geplant» im Bereich des Berghauses Heuberge wird unter der Auflage genehmigt, dass das hier geplante Trassee im Rahmen der Bauprojektierung bzw. des BAB-Verfahrens so optimiert wird, dass das Flachmoor FM-744 nicht tangiert wird.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden.

Fideris, 15. November 2024
Der Gemeindevorstand