Finanzen
Eine Statistik über die Finanzen der Gemeinde Fideris ist auf der Homepage des Amts für Gemeinden zu finden (Gemeindefinanzstatistik GEFIS).
Jahresrechnung 2015
Bericht über die Anpassung der Bilanz beim Übergang zu HRM2
Jahresrechnung 2016
Jahresrechnung 2017
Jahresrechnung 2018
Jahresrechnung 2019
Jahresrechnung 2020
Jahresrechnung 2021
Jahresrechnung 2022
Budget 2017
Budget 2018
Budget 2019
Budget 2020
Budget 2021
Budget 2022
Budget 2023
Steuern und Finanzen
Zahlungsverbindungen Gemeinde Fideris
Raiffeisenbank Prättigau-Davos, 7270 Davos Platz | |
IBAN | CH71 8080 8002 8653 7475 2 |
BC | 80808 |
SWIFT | RAIFCH22A84 |
Postfinance, 3030 Bern | |
IBAN | CH31 0900 0000 7000 0416 2 |
BC | 9000 |
SWIFT |
POFICHBEXXX |
Steuern
Steuerallianz Prättigau
Seit 2018 führen die Gemeinden Conters, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Küblis, Luzein, Schiers und Seewis zusammen die Steuerallianz Prättigau. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern ist die Hauptaufgabe der Allianz.
Steuerallianz Prättigau
Cunterscherstrass 3
7240 Küblis
081 515 70 00
info@steuerallianz-praettigau.ch
Steuererklärung
Die Steuererklärung für Einkommens- und Vermögenssteuern ist zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur einzureichen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Nützliche Tipps, interaktive Steuererklärung zum Üben und vieles mehr ist zu finden unter www.steuern-easy.ch.
Einkommens- und Vermögenssteuern
Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Fideris beträgt für ab 01.01.2022 100% der einfachen Kantonssteuer. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.
Liegenschaftssteuern
Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Fideris 1.5 ‰ des kantonalen Vermögenssteuerwertes am Ende des Kalenderjahres. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.
Grundstückgewinnsteuern
Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
Handändeurungssteuern
Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Fideris 2% des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke.
Erbanfall- und Schenkungssteuern
Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Direkte Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
Hundesteuern
Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:
a) Polizeihunde;
b) Lawinenhunde;
c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.00, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr. 120.00 jährlich.
Quellensteuern
Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier.
Provisorische Rechnungsstellung
Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung gemäss der Angaben in der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.
Hinweis: provisorische Rechnungen unter Fr. 300.00 werden nicht verschickt.
Zahlungsfristen
Gemeindesteuer:
1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai
oder ganzer Betrag bis 30. April
Kantonssteuer:
1. Rate 28. Februar/ 2. Rate 30. April
oder ganzer Betrag bis 31. März
Bundessteuer:
ganzer Betrag bis 31. März
Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.
Zahlungsaufschub / Ratenzahlung
In begründeten Fällen gewährt die Gemeinde Ratenzahlungen oder Stundungen (nur für Gemeindesteuern). Die Gesuche sind schriftlich, per Email oder Fax der Gemeindeverwaltung einzureichen. Ein Anspruch auf Gewährung der Stundung oder Ratenzahlung besteht nicht.
Für die Kantons- und Bundessteuern steht für allfällige Zahlungserleichterungen ein online-Formular zur Verfügung.
Fakturierung bei Wegzug
Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt.
Fakturierung bei Wegzug ins Ausland:
Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.
Weitere Informationen
Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Fideris und des Kantons sowie und im kantonalen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern.
Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der eidgenössichen Steuerverwaltung zu finden.
Steuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz des Kantons Graubünden
Kantonales Gemeinde- und Kirchensteuergesetz