Steuern und Finanzen

Zahlungsverbindungen Gemeinde Fideris

Raiffeisenbank Prättigau-Davos, 7270 Davos Platz
IBAN CH71 8080 8002 8653 7475 2
BC 80808
SWIFT RAIFCH22A84
   
Postfinance, 3030 Bern
IBAN CH31 0900 0000 7000 0416 2
BC 9000
SWIFT

POFICHBEXXX

 


Steuern

Steuerallianz Prättigau

Seit 2018 führen die Gemeinden Conters, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Küblis, Luzein, Schiers und Seewis zusammen die Steuerallianz Prättigau. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern ist die Hauptaufgabe der Allianz.

Steuerallianz Prättigau
Cunterscherstrass 3
7240 Küblis
081 515 70 00
info@steuerallianz-praettigau.ch


Steuererklärung

Die Steuererklärung für Einkommens- und Vermögenssteuern ist zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur einzureichen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.


Nützliche Tipps, interaktive Steuererklärung zum Üben und vieles mehr ist zu finden unter www.steuern-easy.ch.


Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Fideris beträgt für ab 01.01.2022 100% der einfachen Kantonssteuer. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.


Liegenschaftssteuern

Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Fideris 1.5 ‰ des kantonalen Vermögenssteuerwertes am Ende des Kalenderjahres. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.


Grundstückgewinnsteuern

Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.


Handändeurungssteuern

Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Fideris 2% des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke.


Erbanfall- und Schenkungssteuern

Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Direkte Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.


Hundesteuern

Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:
  a) Polizeihunde;
  b) Lawinenhunde;
  c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.00, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr. 120.00 jährlich.


Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier.


Provisorische Rechnungsstellung

Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung gemäss der Angaben in der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.

Hinweis: provisorische Rechnungen unter Fr. 300.00 werden nicht verschickt.


Zahlungsfristen

Gemeindesteuer:
1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai
oder ganzer Betrag bis 30. April

Kantonssteuer:
1. Rate 28. Februar/ 2. Rate 30. April
oder ganzer Betrag bis 31. März

Bundessteuer:
ganzer Betrag bis 31. März

Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.


Zahlungsaufschub / Ratenzahlung

In begründeten Fällen gewährt die Gemeinde Ratenzahlungen oder Stundungen (nur für Gemeindesteuern). Die Gesuche sind schriftlich, per Email oder Fax der Gemeindeverwaltung einzureichen. Ein Anspruch auf Gewährung der Stundung oder Ratenzahlung besteht nicht.
Für die Kantons- und Bundessteuern steht für allfällige Zahlungserleichterungen ein online-Formular zur Verfügung.


Fakturierung bei Wegzug

Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt.
 
Fakturierung bei  Wegzug ins Ausland:

Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.


Weitere Informationen

Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Fideris und des Kantons sowie und im kantonalen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern.

Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der eidgenössichen Steuerverwaltung zu finden.

Steuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz des Kantons Graubünden
Kantonales Gemeinde- und Kirchensteuergesetz


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Gemeindeverwaltung Fideris
Dorfstrasse 5
7235 Fideris
Telefon 081 330 55 00
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